Vergleiche man die Geschwindigkeit der Fussgängerin von rund 10 km/h mit der Angabe der Auskunftsperson zur Geschwindigkeit des Beschuldigten von 10-20 km/h ergebe sich eine Äquivalenz. Die Geschwindigkeitsschätzung des Beschuldigten von 20-30 km/h schliesse nicht aus, dass er noch langsamer unterwegs gewesen sei. Fakt sei, dass der Beschuldigte sehr langsam unterwegs gewesen sei. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Geschädigte nicht mehr im frontalen Gesichtsfeld sichtbar, sondern von der A-Säule verdeckt gewesen sei, sei nicht zu beanstanden.