Es sei davon auszugehen, dass die Geschädigte, die Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten provoziert habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass bei einem zügigen Überqueren einer Strasse durch einen Fussgänger wesentlich höhere Geschwindigkeiten erreicht werden könnten, als 5 km/h. Ausgehend vom Beweisergebnis, dass die Geschädigte zügig und (täglich) mit ihrem Hund unterwegs gewesen sei, sei zweifellos von einer schnellen Gangart einer rüstigen Person auszugehen.