Für das vorliegende Verfahren müsse auch im Lichte des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte den Fussgängerstreifen tatsächlich derart überraschend betreten habe, dass der Verkehr nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können. Es sei davon auszugehen, dass die Geschädigte, die Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten provoziert habe.