Die Geschädigte sei ihrerseits wegen überraschenden Betretens des Fussgängerstreifens, wenn der Verkehr nicht mehr rechtzeitig anhalten kann, angezeigt worden. Dieses Verfahren sei lediglich aufgrund der Verletzungen der Geschädigten, aufgrund derer eine Bestrafung unangemessen erschienen wäre, nicht an die Hand genommen worden. Für das vorliegende Verfahren müsse auch im Lichte des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte den Fussgängerstreifen tatsächlich derart überraschend betreten habe, dass der Verkehr nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können.