6 verhalten müssen, dass seine Sicht auf den Fussgängerstreifen gewährleistet gewesen wäre (pag. 261 ff.). 11.2 Beschuldigter Der Verteidiger des Beschuldigten führte in seiner Stellungnahme zusammengefasst aus, die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt und das so ermittelte Beweisergebnis der Vorinstanz seien absolut nachvollziehbar und überzeugend. Die Geschädigte sei ihrerseits wegen überraschenden Betretens des Fussgängerstreifens, wenn der Verkehr nicht mehr rechtzeitig anhalten kann, angezeigt worden.