Der Beschuldigte habe grob fahrlässig gehandelt, indem er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen und dadurch elementarste Sorgfaltsregeln missachtet habe. Er habe sich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtslos verhalten. Selbst wenn man vorliegend dem Beweisergebnis der Vorinstanz folgen und davon ausgehen würde, dass die Geschädigte vor der Kollision von der A-Säule des Fahrzeugs des Beschuldigten verdeckt gewesen sei, müsste ein grobfahrlässiges Verhalten bejaht werden. Der Bau seines Fahrzeuges hätte ihm nämlich bewusst sein müssen. Er hätte sich dennoch so