Aber selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Geschädigte beim Betreten der rechten Fahrbahnhälfte pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hätte, liesse sich aus diesem Fehlverhalten keine Schuldlosigkeit des Beschuldigten folgern. Das Verhalten der Geschädigten sei für den Beschuldigten keineswegs unvorhersehbar und damit auch nicht dermassen aussergewöhnlich gewesen, dass sein Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen würde. Der Beschuldigte habe grob fahrlässig gehandelt, indem er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen und dadurch elementarste Sorgfaltsregeln missachtet habe.