Bereits aus diesem Grund würde die Missachtung des Vortritts der Geschädigten durch den Beschuldigten objektiv und subjektiv schwer wiegen und stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar. Es sei fraglich, ob die Geschädigte auf der Verkehrsinsel tatsächlich hätte anhalten müssen oder ob sie aufgrund ihrer Beobachtungen nicht vielmehr berechtigt gewesen sei, den Streifen in einem Zug zu überqueren. Aber selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Geschädigte beim Betreten der rechten Fahrbahnhälfte pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hätte, liesse sich aus diesem Fehlverhalten keine Schuldlosigkeit des Beschuldigten folgern.