Er hätte unter den gegebenen Umständen aber mit Fussgängern rechnen müssen. Wenn der Beschuldigte pflichtgemäss seine Aufmerksamkeit auch auf den die Gegenfahrbahn querenden Teil des Streifens gerichtet hätte, wäre für ihn die Absicht der Geschädigten, die zweite Hälfte des Fussgängerstreifens zu überqueren, erkennbar gewesen. Bereits aus diesem Grund würde die Missachtung des Vortritts der Geschädigten durch den Beschuldigten objektiv und subjektiv schwer wiegen und stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar.