Vielmehr müsse er auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten. Der Fahrzeuglenker müsse sich so verhalten, dass er erkennen könne, ob sich dort Fussgänger befinden, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie in Verletzung allfälliger Pflichten die Strasse in einem Zug überqueren und sich somit verkehrswidrig verhalten. Der Beschuldigte habe nach eigenen Angaben nur seine Hälfte der Fahrbahn und das rechte Trottoir beobachtet und sei davon ausgegangen, dass der Fussgängerstreifen frei sei und er nicht anhalten müsse. Er hätte unter den gegebenen Umständen aber mit Fussgängern rechnen müssen.