Der Beschuldigte habe dem Fussgängerstreifen zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse ein Fahrzeuglenker, der sich einem Fussgängerstreifen nähere, der durch eine Verkehrsinsel unterteilt sei, seine Aufmerksamkeit nicht nur dem rechtsseitigen Trottoir, der Insel und dem seine Fahrbahn querenden Teil des Übergangs widmen. Vielmehr müsse er auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten.