In diesem Moment hätte er noch rechtzeitig bremsen können, um eine Kollision zu verhindern. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in rechtlicher Hinsicht vor, bei Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) handle es sich gemäss Bundesgericht um grundlegende Verkehrsregeln, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen wie dem vorliegenden führe. Der Beschuldigte habe dem Fussgängerstreifen zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt.