5 von der A-Säule verdeckt gewesen sein können. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Gesten der Geschädigten, die die Auskunftsperson beschrieb, nicht gesehen habe, spreche dafür, dass er der linken Seite des Fussgängerstreifens tatsächlich keine (genügende) Aufmerksamkeit gewidmet habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig vor der Kollision hätte sehen können und müssen. In diesem Moment hätte er noch rechtzeitig bremsen können, um eine Kollision zu verhindern.