Das bedeute, dass die Geschädigte für den Beschuldigten längere Zeit neben der A-Säule erkennbar gewesen sein müsse. Die Geschädigte sei schliesslich mit dem Kopf an der A-Säule des Fahrzeuges des Beschuldigten kollidiert. Weil sich die beiden Personen nicht mit gleicher Geschwindigkeit aufeinander zu bewegt hätten, habe die Geschädigte im Zeitpunkt vor der Kollision, in dem ein Bremsen noch möglich gewesen wäre, nicht