Ein Verdecken der Sicht auf die Geschädigte durch die A-Säule des Fahrzeuges wäre erst im letzten Moment, also unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen denkbar gewesen. Es sei ausgeschlossen, dass die Geschädigte – eine Rentnerin von damals 70 Jahren – in ungefähr gleichem Tempo über die Strasse gegangen sei, wie das Fahrzeug des Beschuldigten auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei (maximal 5 km/h im Vergleich zu 20 bis 30 km/h). Das bedeute, dass die Geschädigte für den Beschuldigten längere Zeit neben der A-Säule erkennbar gewesen sein müsse.