Es müsse beweismässig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten in der 50er-Zone mit einem Tempo von 20 bis 30 km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei. Wenn eine Fussgängerin ein Fahrzeug in diesem – im Vergleich mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – eher geringen Tempo auf sich zufahren sehe, dürfe sie davon ausgehen, dass der Lenker sie gesehen habe und anhalten werde. Ein Verdecken der Sicht auf die Geschädigte durch die A-Säule des Fahrzeuges wäre erst im letzten Moment, also unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen denkbar gewesen.