11. Vorbringen der Parteien 11.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung insbesondere aus, der Erkenntnis der Vorinstanz, dass die Geschädigte erkannt und auch realisiert habe, dass der Beschuldigte nicht anhalten werde, könne nicht ohne Vorbehalt gefolgt werden. Es müsse beweismässig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten in der 50er-Zone mit einem Tempo von 20 bis 30 km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei.