Die Geschädigte habe hingegen pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt durch ihr Beharren auf dem Vortrittsrecht. Mit einem solchen Verhalten müsse ein Fahrzeuglenker nach dem Vertrauensgrundsatz in Art. 26 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) nicht rechnen (pag. 152, S. 7 der Urteilsbegründung).