Von dieser Möglichkeit sei nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» auszugehen. Daraus folge, dass dem Beschuldigten nicht bewiesen werden könne, dass er die Geschädigte bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen und adäquat hätte reagieren können (pag. 150 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung). In rechtlicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz daher zum Schluss, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er ungenügend aufmerksam gewesen sei. Er sei deshalb vom angeklagten Vorwurf freizusprechen. Die Geschädigte habe hingegen pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt durch ihr Beharren auf dem Vortrittsrecht.