Dabei habe sie mit den Händen wild gestikuliert. Angesichts der tiefen Geschwindigkeit des Wagens des Beschuldigten und der hohen Gehgeschwindigkeit der Geschädigten sei es durchaus möglich, dass der Personenwagen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch die Geschädigte derart nahe am Fussgängerstreifen gewesen sei, dass die Fussgängerin nicht mehr im frontalen Gesichtsfeld sichtbar, sondern durch die A-Säule verdeckt gewesen sei. Von dieser Möglichkeit sei nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» auszugehen.