4 erstellt, dass die Geschädigte mit ihrem Hund die Fahrbahn zügig überschritten, auf der Mittelinsel den herannahenden Wagen des Beschuldigten festgestellt und auch realisiert habe, dass dieser zwar langsam fuhr, aber keine Anstalten zeigte, anzuhalten. Ohne auf der Mittelinsel stehen zu bleiben, habe sie ihren Weg in unverminderter Geschwindigkeit auf die Fahrbahn des Beschuldigten fortgesetzt. Dabei habe sie mit den Händen wild gestikuliert.