10. Beweisergebnis und rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich insbesondere auf die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Auskunftsperson D.________. Diese würden sich ohne Weiteres mit dem erhobenen Spurenbild in Übereinstimmung bringen lassen. Der Wagen des Beschuldigten habe sofort nach der Kollision gebremst. Er müsse angesichts des kurzen Bremsweges mit einer tiefen Geschwindigkeit gefahren sein. Durch die Kratzspur eines Kieselsteins in der Fusssohle der Geschädigten sei dokumentiert, dass die Kollision lediglich in Schrittdistanz zur Fussgängerinsel erfolgt sei. Es sei