7. Vorwurf Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 14. Juni 2016 (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) geschah am 3. Dezember 2015, um ca. 07:55 Uhr in Thun auf der Frutigenstrasse Folgendes (pag. 52): A.________ übersah als PW-Lenker zufolge mangelnder Aufmerksamkeit die Fussgängerin C.________, welche von links herkommend im Begriff war den Fussgängerstreifen zu überqueren und auf der Mittelinsel nicht stehenblieb, sondern weiterging, obwohl sie den herannahenden PW A.________ sah. A.________ kollidierte in der Folge mit der linken vorderen Fahrzeugseite mit der Fussgängerin.