Sie hat damit im Voraus konkludent auf eine allfällige Stellungnahme verzichtet (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 344 StPO). Der gültige Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz erstreckt sich auch auf die Beurteilung durch die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren. Die Parteien hatten von der Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung bereits Kenntnis, so dass das rechtliche Gehör nicht erneut ausdrücklich gewährt werden muss. Die Kammer ist nicht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts in der Anklage gebunden (Art. 350 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO).