6. Würdigungsvorbehalt Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juni 2017 in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestands der einfachen Verkehrsregelverletzung rechtlich zu würdigen (pag. 133). Der Beschuldigte, der an der Verhandlung anwesend war, hatte Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft war in Anwendung vom Art. 337 Abs. 1 StPO nicht persönlich vertreten (vgl. pag. 128). Sie hat damit im Voraus konkludent auf eine allfällige Stellungnahme verzichtet (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl.