406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte die Generalstaatsanwaltschaft zur schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 171 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte die schriftliche Berufungsbegründung am 15. November 2017 ein (pag. 260 ff.). Der Beschuldigte nahm am 17. Januar 2018 dazu Stellung (pag. 276 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Januar 2018 auf eine Replik (pag.