Sie beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch und dessen Folgen, was vorliegend einer vollumfänglichen Berufung entspricht (pag. 162 f.). Mit Eingabe vom 4. September 2017 erklärte die Generalstaatanwaltschaft ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 168). Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, erklärte sich mit Eingabe vom 21. September 2017 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ebenfalls einverstanden (pag. 169). Mit Verfügung vom 26. September 2017 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;