2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, am 14. Juni 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 143). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 11. August 2017 (pag. 154 f.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 30. August 2017 formund fristgerecht die Berufungserklärung ein. Sie beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch und dessen Folgen, was vorliegend einer vollumfänglichen Berufung entspricht (pag.