Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 336 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2018 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 2. Juni 2017 (PEN 16 329) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 2. Juni 2017 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) von der Anschuldigung der groben Ver- kehrsregelverletzung, begangen am 3. Dezember 2015 an der Frutigenstrasse in Thun, frei. Es verfügte die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 4‘474.45 und die Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 an den Kanton Bern (pag. 137 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, am 14. Juni 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 143). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 11. August 2017 (pag. 154 f.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 30. August 2017 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Sie beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch und dessen Folgen, was vorliegend einer vollumfänglichen Berufung entspricht (pag. 162 f.). Mit Eingabe vom 4. September 2017 erklärte die General- staatanwaltschaft ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens (pag. 168). Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, er- klärte sich mit Eingabe vom 21. September 2017 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ebenfalls einverstanden (pag. 169). Mit Verfügung vom 26. September 2017 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens an und forderte die Generalstaatsanwaltschaft zur schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 171 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte die schriftliche Berufungsbegründung am 15. November 2017 ein (pag. 260 ff.). Der Beschuldigte nahm am 17. Januar 2018 dazu Stellung (pag. 276 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Januar 2018 auf eine Replik (pag. 297). Die Verfahrensleitung erachtete mit Verfügung vom 24. Januar 2018 den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte das schriftliche Urteil in Aussicht (pag. 298). 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit Berufungsbegründung vom 15. November 2017 folgende Anträge (pag. 261): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 3. De- zember 2015 um 07:55 Uhr in Thun, Frutigenstrasse, Höhe Coop Pronto. 2. A.________ sei zu verurteilen - zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, wobei der Tagessatz entsprechend den finanziel- len Verhältnissen des Beschuldigten anzusetzen sei, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, 2 - zu einer Verbindungsbusse von einem Viertel der Geldstrafe, aber mindestens CHF 300.00, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, - zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, stellte mit Stellung- nahme vom 17. Januar 2017 folgende Anträge (pag. 277): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für die Verteidigungskosten im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Verschlechte- rungsverbot gilt nicht, d.h. das Urteil darf auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 26. September 2017 ordnete die Verfahrensleitung von Amtes wegen das Einholen eines aktuellen schweizerischen und italienischen Strafregis- terauszuges und eines aktuellen ADMAS-Auszuges über den Beschuldigten an. Zudem ersuchte sie den Beschuldigten, aktuelle Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (pag. 172). Mit Eingabe vom 6. November 2017 kam der Beschuldigte dem Ersuchen nach (pag. 193 ff.). 6. Würdigungsvorbehalt Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juni 2017 in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestands der einfachen Verkehrsregelver- letzung rechtlich zu würdigen (pag. 133). Der Beschuldigte, der an der Verhandlung anwesend war, hatte Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Die Staatsanwalt- schaft war in Anwendung vom Art. 337 Abs. 1 StPO nicht persönlich vertreten (vgl. pag. 128). Sie hat damit im Voraus konkludent auf eine allfällige Stellungnahme verzichtet (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 344 StPO). Der gültige Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz erstreckt sich auch auf die Beurteilung durch die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren. Die Parteien hatten von der Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung be- reits Kenntnis, so dass das rechtliche Gehör nicht erneut ausdrücklich gewährt werden muss. Die Kammer ist nicht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts in der Anklage gebunden (Art. 350 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). 3 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliches 7. Vorwurf Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 14. Juni 2016 (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) geschah am 3. Dezember 2015, um ca. 07:55 Uhr in Thun auf der Frutigenstrasse Folgendes (pag. 52): A.________ übersah als PW-Lenker zufolge mangelnder Aufmerksamkeit die Fussgängerin C.________, welche von links herkommend im Begriff war den Fussgängerstreifen zu überqueren und auf der Mittelinsel nicht stehenblieb, sondern weiterging, obwohl sie den herannahenden PW A.________ sah. A.________ kollidierte in der Folge mit der linken vorderen Fahrzeugseite mit der Fussgängerin. Diese erlitt bei der Kollision ein Schädel-Hirntrauma sowie mehrere Knochenbrüche. Im Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 9. Dezember 2015 wurde der Vorfall so beschrieben (pag. 3): C.________ (im Folgenden: Geschädigte) überquerte zu Fuss den Fussgängerstreifen auf der Frutigenstrasse in Richtung Coop Pronto. Die Geschädigte sah das herannahende Fahrzeug des Beschuldigten, das auf der Fru- tigenstrasse in Richtung Thuner Innenstadt fuhr. Sie bemerkte, dass der Beschul- digte ihr den Vortritt auf dem Fussgängerstreifen nicht gewähren wollte und beab- sichtigte, ihren Vortritt mittels Weiterlaufen zu erzwingen. In der Folge kam es zur Kollision, wobei sich die Geschädigte Verletzungen zuzog. 8. Unbestrittener Sachverhalt Das Geschehnis am Morgen des 3. Dezember 2015 am Fussgängerstreifen auf der Frutigenstrasse in Thun an sich ist unbestritten. Es kam zu einer Kollision zwischen der Geschädigten als Fussgängerin und dem Fahrzeug des Beschuldigten. Der Beschuldigte hatte die Geschädigte, die auf der Mittelinsel nicht stehen blieb und ihren Vortritt erzwingen wollte, vor dem Aufprall nicht gesehen. 9. Beweismittel Der Umfang der vorhandenen Beweismittel ist übersichtlich. In den Akten findet sich das Fotodossier des Unfalltechnischen Dienstes (UTD) (pag. 13 ff.), der An- zeigerapport der Polizei vom 9. Dezember 2015 (pag. 1 ff.), die polizeiliche Einver- nahme der Auskunftsperson D.________, die mit ihrem Fahrzeug in grösserem Abstand hinter dem Beschuldigten fuhr (pag. 31 f.), die polizeiliche Einvernahme mit dem Beschuldigten (pag. 33 ff.) sowie die vorinstanzliche Einvernahme des Be- schuldigten (pag. 129 f.). Die Geschädigte vermochte sich nicht an den Unfall zu erinnern und konnte dementsprechend keine Angaben machen (vgl. pag. 8). 10. Beweisergebnis und rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich insbesondere auf die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Auskunftsperson D.________. Diese würden sich ohne Weiteres mit dem erhobenen Spurenbild in Übereinstimmung bringen lassen. Der Wagen des Beschuldigten habe sofort nach der Kollision gebremst. Er müsse angesichts des kurzen Bremsweges mit einer tiefen Geschwindigkeit gefahren sein. Durch die Kratzspur eines Kieselsteins in der Fusssohle der Geschädigten sei dokumentiert, dass die Kollision lediglich in Schrittdistanz zur Fussgängerinsel erfolgt sei. Es sei 4 erstellt, dass die Geschädigte mit ihrem Hund die Fahrbahn zügig überschritten, auf der Mittelinsel den herannahenden Wagen des Beschuldigten festgestellt und auch realisiert habe, dass dieser zwar langsam fuhr, aber keine Anstalten zeigte, anzuhalten. Ohne auf der Mittelinsel stehen zu bleiben, habe sie ihren Weg in un- verminderter Geschwindigkeit auf die Fahrbahn des Beschuldigten fortgesetzt. Da- bei habe sie mit den Händen wild gestikuliert. Angesichts der tiefen Geschwindig- keit des Wagens des Beschuldigten und der hohen Gehgeschwindigkeit der Ge- schädigten sei es durchaus möglich, dass der Personenwagen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch die Geschädigte derart nahe am Fussgängerstreifen gewesen sei, dass die Fussgängerin nicht mehr im frontalen Gesichtsfeld sichtbar, sondern durch die A-Säule verdeckt gewesen sei. Von dieser Möglichkeit sei nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» auszugehen. Daraus folge, dass dem Beschuldigten nicht bewiesen werden könne, dass er die Geschädigte bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen und adäquat hätte reagieren können (pag. 150 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung). In rechtlicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz daher zum Schluss, dass dem Be- schuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er ungenügend aufmerksam gewesen sei. Er sei deshalb vom angeklagten Vorwurf freizusprechen. Die Ge- schädigte habe hingegen pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt durch ihr Beharren auf dem Vortrittsrecht. Mit einem solchen Verhalten müsse ein Fahrzeuglenker nach dem Vertrauensgrundsatz in Art. 26 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) nicht rechnen (pag. 152, S. 7 der Urteilsbegründung). 11. Vorbringen der Parteien 11.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung insbesondere aus, der Erkenntnis der Vorinstanz, dass die Geschädigte erkannt und auch reali- siert habe, dass der Beschuldigte nicht anhalten werde, könne nicht ohne Vorbe- halt gefolgt werden. Es müsse beweismässig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten in der 50er-Zone mit einem Tempo von 20 bis 30 km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei. Wenn eine Fussgängerin ein Fahrzeug in die- sem – im Vergleich mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – eher geringen Tempo auf sich zufahren sehe, dürfe sie davon ausgehen, dass der Lenker sie ge- sehen habe und anhalten werde. Ein Verdecken der Sicht auf die Geschädigte durch die A-Säule des Fahrzeuges wäre erst im letzten Moment, also unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen denkbar gewesen. Es sei ausgeschlossen, dass die Geschädigte – eine Rentnerin von da- mals 70 Jahren – in ungefähr gleichem Tempo über die Strasse gegangen sei, wie das Fahrzeug des Beschuldigten auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei (ma- ximal 5 km/h im Vergleich zu 20 bis 30 km/h). Das bedeute, dass die Geschädigte für den Beschuldigten längere Zeit neben der A-Säule erkennbar gewesen sein müsse. Die Geschädigte sei schliesslich mit dem Kopf an der A-Säule des Fahr- zeuges des Beschuldigten kollidiert. Weil sich die beiden Personen nicht mit glei- cher Geschwindigkeit aufeinander zu bewegt hätten, habe die Geschädigte im Zeitpunkt vor der Kollision, in dem ein Bremsen noch möglich gewesen wäre, nicht 5 von der A-Säule verdeckt gewesen sein können. Die Tatsache, dass der Beschul- digte die Gesten der Geschädigten, die die Auskunftsperson beschrieb, nicht gese- hen habe, spreche dafür, dass er der linken Seite des Fussgängerstreifens tatsäch- lich keine (genügende) Aufmerksamkeit gewidmet habe. Insgesamt sei davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte die Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig vor der Kollision hätte sehen können und müssen. In diesem Moment hätte er noch rechtzeitig bremsen können, um eine Kollision zu verhindern. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in rechtlicher Hinsicht vor, bei Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) handle es sich gemäss Bundesgericht um grundlegende Verkehrsregeln, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen wie dem vorliegenden führe. Der Beschuldigte habe dem Fussgängerstreifen zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung müsse ein Fahrzeuglenker, der sich einem Fuss- gängerstreifen nähere, der durch eine Verkehrsinsel unterteilt sei, seine Aufmerk- samkeit nicht nur dem rechtsseitigen Trottoir, der Insel und dem seine Fahrbahn querenden Teil des Übergangs widmen. Vielmehr müsse er auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem links- seitigen Trottoir beobachten. Der Fahrzeuglenker müsse sich so verhalten, dass er erkennen könne, ob sich dort Fussgänger befinden, bei denen Anzeichen dafür be- stehen, dass sie in Verletzung allfälliger Pflichten die Strasse in einem Zug über- queren und sich somit verkehrswidrig verhalten. Der Beschuldigte habe nach eige- nen Angaben nur seine Hälfte der Fahrbahn und das rechte Trottoir beobachtet und sei davon ausgegangen, dass der Fussgängerstreifen frei sei und er nicht an- halten müsse. Er hätte unter den gegebenen Umständen aber mit Fussgängern rechnen müssen. Wenn der Beschuldigte pflichtgemäss seine Aufmerksamkeit auch auf den die Gegenfahrbahn querenden Teil des Streifens gerichtet hätte, wä- re für ihn die Absicht der Geschädigten, die zweite Hälfte des Fussgängerstreifens zu überqueren, erkennbar gewesen. Bereits aus diesem Grund würde die Missach- tung des Vortritts der Geschädigten durch den Beschuldigten objektiv und subjektiv schwer wiegen und stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar. Es sei fraglich, ob die Ge- schädigte auf der Verkehrsinsel tatsächlich hätte anhalten müssen oder ob sie auf- grund ihrer Beobachtungen nicht vielmehr berechtigt gewesen sei, den Streifen in einem Zug zu überqueren. Aber selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Geschädigte beim Betreten der rechten Fahrbahnhälfte pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hätte, liesse sich aus diesem Fehlverhalten keine Schuldlosigkeit des Beschuldigten folgern. Das Verhalten der Geschädigten sei für den Beschuldigten keineswegs unvorhersehbar und damit auch nicht dermassen aussergewöhnlich gewesen, dass sein Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen würde. Der Beschuldigte habe grob fahrlässig gehandelt, indem er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen und dadurch ele- mentarste Sorgfaltsregeln missachtet habe. Er habe sich gegenüber anderen Ver- kehrsteilnehmern rücksichtslos verhalten. Selbst wenn man vorliegend dem Bewei- sergebnis der Vorinstanz folgen und davon ausgehen würde, dass die Geschädigte vor der Kollision von der A-Säule des Fahrzeugs des Beschuldigten verdeckt ge- wesen sei, müsste ein grobfahrlässiges Verhalten bejaht werden. Der Bau seines Fahrzeuges hätte ihm nämlich bewusst sein müssen. Er hätte sich dennoch so 6 verhalten müssen, dass seine Sicht auf den Fussgängerstreifen gewährleistet ge- wesen wäre (pag. 261 ff.). 11.2 Beschuldigter Der Verteidiger des Beschuldigten führte in seiner Stellungnahme zusammenge- fasst aus, die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt und das so ermittelte Beweisergebnis der Vorinstanz seien absolut nachvollziehbar und überzeugend. Die Geschädigte sei ihrerseits wegen überraschenden Betretens des Fussgänger- streifens, wenn der Verkehr nicht mehr rechtzeitig anhalten kann, angezeigt wor- den. Dieses Verfahren sei lediglich aufgrund der Verletzungen der Geschädigten, aufgrund derer eine Bestrafung unangemessen erschienen wäre, nicht an die Hand genommen worden. Für das vorliegende Verfahren müsse auch im Lichte des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte den Fussgängerstreifen tatsächlich derart überraschend betreten habe, dass der Verkehr nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können. Es sei davon auszugehen, dass die Geschädigte, die Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten provoziert habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass bei einem zügigen Überqueren einer Strasse durch einen Fussgänger wesentlich höhere Geschwindigkeiten erreicht werden könnten, als 5 km/h. Ausgehend vom Beweisergebnis, dass die Geschädigte zügig und (täg- lich) mit ihrem Hund unterwegs gewesen sei, sei zweifellos von einer schnellen Gangart einer rüstigen Person auszugehen. Vergleiche man die Geschwindigkeit der Fussgängerin von rund 10 km/h mit der Angabe der Auskunftsperson zur Ge- schwindigkeit des Beschuldigten von 10-20 km/h ergebe sich eine Äquivalenz. Die Geschwindigkeitsschätzung des Beschuldigten von 20-30 km/h schliesse nicht aus, dass er noch langsamer unterwegs gewesen sei. Fakt sei, dass der Beschuldigte sehr langsam unterwegs gewesen sei. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Ge- schädigte nicht mehr im frontalen Gesichtsfeld sichtbar, sondern von der A-Säule verdeckt gewesen sei, sei nicht zu beanstanden. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Erkennbarkeit je nach Winkel und insbesondere auch aus verschiedenen Distanzen erheblich variieren könne. Die Tatsache, dass die Auskunftsperson die Geschädigte bereits auf der linken Fahrbahnhälfte erkannt haben wolle und die auffälligen Gesten der Fussgängerin habe beobachten kön- nen, spreche überhaupt nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Der zu beurteilende Fussgängerstreifen sei durch eine sehr breite Mittelinsel unterteilt und eine sich auf dem linken Teil befindliche Fussgängerin habe gerade keinen Vortritt vor dem Beschuldigten haben können. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunk- te dafür, dass die Geschädigte hätte annehmen dürfen, der Beschuldigte hätte sie gesehen und würde anhalten. In rechtlicher Hinsicht verwies der Beschuldigte auf die seiner Ansicht nach über- zeugenden Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschuldigte habe seinen Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 VRV nachgelebt. Es könne ihm weder mangelnde Aufmerksam- keit vorgeworfen, noch zur Last gelegt werden, dass er zu schnell unterwegs ge- wesen sei. Wie das Beweisergebnis zeige, sei er sehr wohl bremsbereit gewesen. Mit einem derartigen Verhalten der Geschädigten habe er nicht rechnen müssen. 7 Es könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Der Fussgängerstreifen sei durch ei- ne breite Mittelinsel unterteilt. Jeder Teil des Überganges gelte als selbständiger Streifen. Aufgrund dieser Tatsache könne ihm nicht zur Last gelegt werden, er hät- te die Fussgängerin früher erkennen müssen. Denn zum Zeitpunkt, als die A-Säule möglicherweise die Sicht auf die Fussgängerin gänzlich verhinderte und die Fuss- gängerin die rechte Fahrbahnhälfte betreten habe, sei der Beschuldigte bereits so nahe am Fussgängerstreifen gewesen, dass er nicht mehr habe anhalten können. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, der Beschuldigte habe schuldhaft gehandelt, so wäre sein Verhalten in keiner Art und Weise grobfahrläs- sig gewesen. Es könne ihm nicht unterstellt werden, er hätte die Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen und dadurch elementarste Sorgfaltspflichten missachtet oder sich sogar subjektiv rücksichtslos verhalten (pag. 277 ff.). 12. Rechtliche Grundlagen Die entscheidenden Sachverhaltsfragen ergeben sich erst aus den rechtlichen Grundlagen. Zum besseren Verständnis sind die rechtlichen Verhältnisse daher vor der Beweiswürdigung darzustellen. Es sind sowohl die Pflichten von Fussgängern und von Motorfahrzeugführern am Fussgängerstreifen aufzuzeigen. 12.1 Verkehrsregeln Nach der Grundregel von Art. 26 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhal- ten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder be- hindert noch gefährdet (Abs. 1). Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kin- dern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenverkehrsbenützer nicht richtig verhalten wird (Abs. 2). Zwi- schen den Vorschriften, die das Verhalten der Fahrzeugführer an Fussgängerstrei- fen regeln und jenen, die das Vortrittsrecht der Fussgänger auf den Streifen ord- nen, besteht eine Wechselbeziehung, die bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen ist (BGE 98 IV 221 E. 2; 91 IV 78 E. 1b). Nach Art. 49 Abs. 2 SVG haben die Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgänger- streifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überra- schend betreten. Diese Bestimmung wird in Art. 47 VRV präzisiert. Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen behutsam auf die Fahrbahn treten (Art. 47 Abs. 1 VRV erster Satzteil). Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrs- regelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 VRV). Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsin- sel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen (Art. 47 Abs. 3 VRV). Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichts- pflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden 8 oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV Satz 1). Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeug- führer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Im Leitentscheid BGE 129 IV 39 erwog das Bundesgericht, dass die Fussgängerin, die einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, auf der Insel warten muss, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (E. 2.1). Zu den Pflichten des Fahr- zeugführers hielt es Folgendes fest (E. 2.2): Der Fahrzeuglenker, der sich einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung nähert, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Fussgänger seiner Beobach- tungspflicht und allfälligen Wartepflicht nachkommt. Dies ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG), der auch im Verhältnis zwischen Fahrzeuglenkern und Fussgängern im Bereich von Fussgängerstreifen gilt (BGE 115 II 283 E. 1a). Der Fahrzeuglenker, der sich einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung nähert, welcher durch eine Verkehrsinsel unterteilt ist, hat seine Aufmerksamkeit nicht nur dem rechtsseitigen Trottoir, der Insel und dem seine Fahrbahn querenden Teil des Übergangs zu widmen. Vielmehr muss er auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem linksseiti- gen Trottoir beobachten. […] Der Fahrzeuglenker, der sich einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Streifen nähert, muss schon deshalb auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten, damit er erkennen kann, ob sich dort Fussgänger befinden, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie, was keineswegs völlig aussergewöhnlich ist, in Verlet- zung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und allfälligen Wartepflicht die Strasse in einem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten könnten. Ob solche Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG bestehen, hängt von den gesamten konkreten Umständen des einzelnen Falles ab. Dazu gehören zum einen das Verhalten des Fussgängers, zum andern aber auch die örtlichen Verhältnisse; auf eher schmalen Strassen und kleinen Inseln dürfte das Risiko, dass Fussgänger die Strasse in einem Zug überqueren, im Allgemeinen grösser sein als auf breiten Strassen und gut ausgebauten Verkehrsinseln. Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesgerichts. Fussgänger müssen zwar bei einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen auf der Insel warten, wenn ein Fahrzeug von rechts schon so nahe ist, dass es nicht mehr recht- zeitig halten kann. Grundsätzlich darf ein Fahrzeugführer darauf vertrauen, dass ein Fussgänger dieser Pflicht nachkommt, es sei denn, es bestünden Anzeichen auf ein Fehlverhalten. Um ein mögliches Fehlverhalten überhaupt erkennen zu können, ist der Fahrzeugführer zur Aufmerksamkeit verpflichtet. Er muss grundsätzlich beide Fahrbahnen und Trottoirseiten beobachten. Er muss Sicht auf die gesamte Strasse und das Trottoir in Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Urteil des Bundesge- richts 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2; Urteil 6B_493/2011 vom 12. De- 9 zember 2011 E. 4.2.1). Seine Sorgfaltspflicht wird nicht dadurch aufgehoben, dass ein Fussgänger die Strasse regelwidrig knapp neben dem Fussgängerstreifen be- tritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2; Urteil 6B_922/2008 vom 2. April 2009 E. 3.3.3 und 3.4 mit Hinweisen). Denn das Straf- recht kennt keine Schuldkompensation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2013 vom 19. Juli 2013 E. 2.3.1). 12.2 Strafbestimmungen Wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvor- schriften verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft (sog. einfache Verkehrsregelverletzung). Wer hingegen durch grobe Verletzung der Verkehrsre- geln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (sog. grobe Verkehrsregelverletzung). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfordert subjektiv zudem ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidri- ges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden; bei fahrlässigem Handeln mindes- tens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemei- nen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rück- sichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E.3.2 mit Hinwei- sen). 13. Bestrittener Sachverhalt Bestritten und im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist, ob die Geschädigte für den Beschuldigten in einem Zeitpunkt erkennbar gewesen wäre, der eine Ver- meidung der Kollision durch Bremsen ermöglicht hätte. Als Sachverhaltsfrage in Bezug auf die Schuld des Beschuldigten gilt auch die Frage, ob sich die Geschä- digte rechtswidrig verhalten hat. Wird dies bejaht, entlastet dies den Beschuldigten jedoch noch nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er auch der Gegenfahrbahn und dem lin- ken Trottoir ausreichendend Aufmerksamkeit schenkte, und ob er in diesem Fall die Geschädigte und allfällige Anzeichen für deren falsches Verhalten hätte erken- nen können. 10 14. Würdigung der Kammer 14.1 Aussagen Die Auskunftsperson gab zu Protokoll, sie sei hinter dem Unfallfahrzeug mit italie- nischem Kennzeichen gefahren. Sie habe einen grossen Abstand zu diesem ge- habt und deswegen den Unfall genau beobachten können. Die Frau mit dem Hund habe den Fussgängerstreifen Seite Morris betreten und sei über diesen in Richtung Tankstelle gelaufen. Die erste Fahrbahnhälfte habe sie in zügigem Tempo über- quert. Auf der Insel habe sie nicht angehalten. Sie habe das herannahende Fahr- zeug kommen sehen, habe wütend die Hände verworfen und habe mit den Händen wild gegen das italienische Fahrzeug gestikuliert. Aus Trotz sei die Frau nicht ste- hen geblieben und sei geradewegs seitlich in das Fahrzeug gelaufen. In diesem Moment sei es auch gleich zur Kollision gekommen. Der italienische Fahrzeuglen- ker sei sehr langsam gefahren. Sie denke, er sei zwischen 10 bis 20 km/h gefahren (pag. 32 Z. 28 ff.). Diese Aussagen bestätigte die Auskunftsperson gegenüber der Vorinstanz am 4. April 2017 schriftlich (pag. 108). Der Beschuldigte hingegen gab bei der Polizei an, er sei langsam gefahren. Sobald er das Aufprallgeräusch gehört habe, habe er sofort angehalten. Das Sichtfeld sei nicht eingeschränkt gewesen (pag. 34 Z. 29 f.). Er sei ca. 20 bis 30 km/h gefahren (pag. 34 Z. 35). Die Fussgängerin habe er nicht bemerkt (pag. 34 Z. 42). Abgelenkt sei er nicht gewesen (pag. 34 Z. 50). Er habe zwar den Fussgängerstreifen, nicht aber die Frau gesehen. Vielleicht habe sich diese auf der anderen Strassenseite befunden. Er habe sie nicht frontal, sondern seitlich erwischt (pag. 34 Z. 53 ff.). Es tue ihm sehr leid, was passiert sei. Er habe sich sehr grosse Sorgen um die Frau gemacht (pag. 35 Z. 75 f.). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Be- schuldigte erneut, er habe die Fussgängerin vor der Kollision nicht gesehen. Sie sei plötzlich vor Ort gewesen und habe nicht vorne, sondern auf der Seite des Autos angeschlagen (pag. 129 Z. 30 ff.). Er sei mit 20-30 km/h gefahren. Er habe nicht auf den Tacho geachtet (pag. 129 Z. 38). Die Strasse sei verkehrsreich gewesen. Er habe sich überlegt, ob die Frau wohl von einem anderen Auto verdeckt gewesen sei. Deshalb habe er sie wohl nicht gesehen. Er wisse nicht, wie schnell die Frau daher gekommen sei, sie sei einfach plötzlich da gewesen. Die Zeugin sei weiter hinten gewesen und habe wohl einen anderen Blickwinkel gehabt als er (pag. 130 Z. 1 ff.). Auf der rechten Seite habe es eine Tankstellte gehabt mit mehreren Autos, die hin- und weggefahren seien (pag. 130 Z. 11). Er habe nicht das Gefühl, dass diese Tankstelle ihn in seiner Konzentration beeinträchtigt hätte (pag. 130 Z. 13 f.). Sowohl die Aussagen der Auskunftsperson als auch des Beschuldigten selbst ma- chen einen sehr glaubhaften Eindruck. Es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. 14.2 Fehlverhalten der Geschädigten Aufgrund der vorhandenen Beweismittel muss – insbesondere auch zugunsten des Beschuldigten – eindeutig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich in dem Zeitpunkt, als die Geschädigte sich auf der Verkehrsinsel in der Mitte des Fussgängerstreifens befand, mit seinem Fahrzeug bereits so nahe am Fussgän- gerstreifen war, dass er nicht mehr rechtzeitig hätte halten können, um der Ge- 11 schädigten den Vortritt zu gewähren. Die Geschädigte ging ohne anzuhalten über die Verkehrsinsel. Sie durfte auch nicht aufgrund der geringen Geschwindigkeit des Beschuldigten darauf vertrauen, dass dieser sie gesehen hat und anhalten würde. Dafür bestanden keinerlei Anzeichen. Aus der Aussage der Auskunftsperson geht vielmehr hervor, dass die Geschädigte erkannte, dass der Beschuldigte gerade nicht im Begriffe war, anzuhalten (pag. 32). Wie gesagt, ist anzunehmen, dass der Beschuldigte nicht mehr rechtzeitig hätte halten können, als die Geschädigte auf der Verkehrsinsel erschien. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 150 f., S. 5 f. der Urteilsbegrün- dung). Die Geschädigte hat somit die ihr obliegenden Pflichten im Strassenverkehr gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG i.V.m. 47 Abs. 1-3 VRV verletzt. Das Fehlverhalten der Geschädigten schliesst allerdings nicht aus, dass der Be- schuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit dieses möglicherweise rechtzeitig hätte erkennen können und müssen und damit durch Anhalten eine Kollision hätte vermeiden können. 14.3 Mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten Wie dem Fotodossier zu entnehmen ist, handelte es sich um übersichtliche Stras- senverhältnisse. Der Fussgängerstreifen befindet sich auf einer längeren geraden Strecke. Dass das Sichtfeld nicht eingeschränkt war, sagte auch der Beschuldigte selbst (pag. 34 Z. 30). Der die Gegenfahrbahn querende Teil des Fussgängerstrei- fens und das linke Trottoir wären für den Beschuldigten grundsätzlich ersichtlich gewesen, als er auf den Fussgängerstreifen zu fuhr. Die Auskunftsperson, die mit einem grösseren Abstand hinter dem Beschuldigten fuhr, sah die Geschädigte, wie sie den Fussgängerstreifen betrat und die erste Fahrbahnhälfte überschritt. Der Beschuldigte hingegen sah dies nach seinen glaubhaften Angaben nicht. Für den Grund, weshalb er dies nicht tat, stellte er insbesondere die Vermutung an, die Ge- schädigte könnte von einem Auto aus der Gegenrichtung verdeckt gewesen sein. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte, da Gegenverkehr trotz der ande- ren Distanz auch die Sicht der Auskunftsperson behindert hätte und diese keinen Gegenverkehr erwähnte. Die Kammer hält es auch nicht für plausibel, dass der Be- schuldigte sich mit seinem Fahrzeug bereits zu dem Zeitpunkt, als die Geschädigte vom linken Trottoir aus Anstalten machte, den Fussgängerstreifen zu überqueren und dies auf der Gegenfahrbahn des Beschuldigten dann auch tat, so nahe am Fussgängerstreifen befunden hatte, dass die Geschädigte aufgrund der A-Säule seines Fahrzeuges oder aus anderen Gründen nicht sichtbar gewesen wäre und er nicht mehr rechtzeitig hätte anhalten können. Sehr viel naheliegender ist, dass der Beschuldigte zu wenig auf die Geschehnisse auf der linken Seite der Strasse bzw. auf den linken Teil des Fussgängerstreifens achtete. Auf die Mutmassungen der Parteien in Bezug auf die genauen Geschwindigkeiten des Beschuldigten und der Geschädigten ist nicht näher einzugehen. Die genauen Geschwindigkeiten sind anhand der vorliegenden Beweise schlicht nicht zu eruie- ren. Die Geschädigte ging nach Aussagen der Auskunftsperson mit zügigem Schritt. Die Tatsache, dass die Geschädigte im Tatzeitpunkt 70 Jahre alt war, schliesst einen schnellen Gang nicht aus. Der Beschuldigte hingegen fuhr vor dem Fussgängerstreifen mit einer tiefen Geschwindigkeit, die deutlich unter der erlaub- 12 ten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lag. Selbst wenn die beiden, wie der Ver- teidiger des Beschuldigten darzulegen versuchte, mit demselben Tempo unterwegs gewesen wären, hätte der Beschuldigte die Geschädigte auf der linken Seite der Verkehrsinsel sehen können. Die Kammer geht also beweismässig in Achtung des Grundsatzes in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als die Geschädigte auf der Ver- kehrsinsel erschien, bereits so nahe am Fussgängerstreifen war, dass er nicht mehr rechtzeitig hätte bremsen können (vgl. oben Ziff. II.14.2). Der Beschuldigte fuhr vorsichtig und es muss angenommen werden, dass er vor dem Befahren des Fussgängerstreifens die Verkehrsinsel und die rechte Strassenseite beobachtet hat. Die Geschädigte tauchte erst auf der Verkehrsinsel auf, als der Beschuldigte bereits im Begriffe war, den Fussgängerstreifen zu befahren. Dies deckt sich mit der Beweislage, wonach die Geschädigte zügig und ohne auf der Insel anzuhalten beim Beschuldigten seitlich ins Auto lief (Aussagen Auskunftsperson und Beschul- digter) und die Kollision lediglich in Schrittdistanz zur Verkehrsinsel stattfand (Kratzspur des Kieselsteins in Schuhsole der Geschädigten). Dies entspricht grundsätzlich dem Beweisergebnis der Vorinstanz (vgl. pag. 150, S. 5 der Urteils- begründung). Dem Beschuldigten muss zu Gute gehalten werden, dass er die sich pflichtwidrig verhaltende Geschädigte auf der Verkehrsinsel nicht mehr rechtzeitig hätte sehen könne, um anzuhalten. Es kann ihm diesbezüglich kein Vorwurf ge- macht werden. Allerdings hätte der Beschuldigte die Geschädigte zuvor auf der lin- ken Strassenseite, d.h. dem Trottoir und dem die Gegenfahrbahn überquerenden Teil des Fussgängerstreifens erblicken können. Er hätte dann aufgrund dessen einschätzen können, ob Anzeichen dafür vorhanden sind, dass sich die alte Frau pflichtwidrig verhalten und die Strasse trotz der (flachen) Verkehrsinsel in der Fahr- bahnmitte in einem Zug überqueren könnte. Eine rechtzeitige Reaktion wäre so noch möglich gewesen. Wie dem Fotodossier zu entnehmen ist, handelte es sich nicht um eine besonders breite Strasse und um eine flache, schätzungsweise etwa einen Meter breite Verkehrsinsel (pag. 13 ff.). Bei diesen Verhältnissen erscheint es nicht völlig aussergewöhnlich, dass Fussgänger die Strasse in einem Zug über- queren könnten. In Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach BGE 129 IV 39 ist die Kammer der Ansicht, dass der Beschuldigte verpflichtet war, trotz der Verkehrs- insel auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Fuss- gängerstreifens sowie auf dem linksseitigen Trottoir zu beobachten. Die Strassen- verhältnisse liessen dies zu und drängten es auch auf. Dieser Aufmerksamkeits- bzw. Vorsichtspflicht kam der Beschuldigte nicht hinreichend nach. Hätte er diese Pflicht erfüllt, hätte er die Geschädigte gesehen. Er hat daher die Verkehrsregeln von Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt. Gegen Art. 6 Abs. 1 VRV hingegen hat der Beschuldigte nicht verstossen, da die Geschä- digte sich noch nicht auf dem Fussgängerstreifen (jeder Fahrbahnteil zählt nach Art. 47 Abs. 3 VRV als einzelner Streifen) befand und auch noch nicht auf der Insel gewartet hatte, als der Beschuldigte noch hätte anhalten können. 13 15. Einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung Der Beschuldigte hat seine Aufmerksamkeitspflicht nicht vollständig erfüllt. Bei den Regeln zu den Pflichten des Fahrzeugführers vor einem Fussgängerstreifen han- delt es sich um zentrale Verkehrsregeln, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.265/2005 vom 1. De- zember 2005 E. 2.3). Das und die Tatsache, dass der Beschuldigte diese Regeln verletzt hat, reichen aber keineswegs zur Annahme einer groben Verkehrsregelver- letzung. Wie bereits erwähnt, fuhr der Beschuldigte vorsichtig mit tiefer Geschwin- digkeit. Er beobachtete die Verkehrsinsel, den seine Fahrbahn querenden Teil des Fussgängerstreifens und das rechte Trottoir. Gegenüber allfälligen Fussgängern, die ihm gegenüber Vortritt gehabt hätten, hat er sich korrekt verhalten. Hingegen schenkte er der linken Strassenseite zu wenig Beachtung, sodass er nicht sah, ob sich dort eine Person befindet, bei der Anzeichen für ein pflichtwidriges Verhalten bestehen. Es kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe die zwar wichtigen Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet. Ebenso ist kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes verkehrsregelwidriges bzw. grobfahrlässiges Verhalten ersichtlich. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sind erfüllt. Dem Beschuldigte kann lediglich eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vorgeworfen werden. Deren objektiver Tatbestand, ist aufgrund der begangenen Verkehrsregelverletzung bereits erfüllt. Der Beschuldigte hat pflichtwidrig nicht bedacht, auf die linke Strassenseite und allfällige sich dort be- findliche Fussgänger zu achten (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte daher fahrlässig. Der Beschuldigte hat sich folglich der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. III. Strafzumessung 16. Allgemeines Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sind auch bei Strassenverkehrsdelikten anwendbar, soweit das SVG keine abweichen- den Bestimmungen enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG). Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. 14 17. Strafrahmen und Richtlinien Der Beschuldigte hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig ge- macht. Es handelt sich um eine Übertretung, die mit Busse bestraft wird (vgl. Art. 103 StGB). Der Strafrahmen für eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG reicht bis zu CHF 10‘000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter (VBR) beinhal- ten eine normierte Strafzumessung für Massendelikte, also für solche Delikte, die häufig vorkommen und sich in der Regel in Bezug auf die konkreten Umstände und das jeweilige Verschulden stark ähneln. Insofern dienen die Richtlinien der rechts- gleichen Behandlung in gleichgearteten Fällen und somit auch der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. Es handelt sich lediglich um Empfehlungen. Bei Unaufmerk- samkeit im rollenden Verkehr sehen die Richtlinien eine Busse von CHF 300.00 vor (Ziff. 1.VIII.2.1). Dieselbe Strafe empfehlen die Richtlinien bei Verletzungen von Pflichten gegenüber Fussgängern (Ziff. 1.VIII.2.9). Es ist zu prüfen, ob diese Re- gelbusse auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint. 18. Tatkomponente 18.1 Objektive Tatschwere Die Unaufmerksamkeit des Beschuldigten führte zwar dazu, dass sich die Geschä- digte erhebliche körperliche Verletzungen zuzog. Allerdings hat sie diese aufgrund ihres eigenen Fehlverhaltens mit zu verantworten. Hätte die Geschädigte sich kor- rekt verhalten, hätte die Unaufmerksamkeit des Beschuldigten keine konkrete Ge- fährdung der Verkehrssicherheit zur Folge gehabt. Das Ausmass des verschulde- ten Erfolges und die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind gering. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte fahrlässig, was bei der Verletzung von Verkehrsregeln jedoch durchaus üblich ist. Er war unbeabsichtigt zu wenig aufmerksam. Es liegt eine leichte subjektive Tatschwere vor. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt leicht. 19. Täterkomponente Der Beschuldigte ist weder im schweizerischen Straf- oder Administrativmassnah- menregister noch im italienischen Strafregister verzeichnet (pag. 176 ff.). Er ist ita- lienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien. Er ist verheiratet und hat zwei Kin- der, die an der Universität studieren und von den Eltern finanziell unterstützt wer- den. Gemeinsam verdienen er und seine Ehefrau monatlich rund EUR 3‘000.00 (vgl. Eingabe des Verteidigers vom 6. November 2017, pag. 193 ff.). Der Beschul- digte hat sich nach der Tat und im Strafverfahren, wie erwartet wird, korrekt verhal- ten. Er brachte zum Ausdruck, dass ihm das Geschehene und die Verletzungen der Geschädigten Leid tun (pag. 35 Z. 75 f. und pag. 133). Gleichzeitig gab er an, sich nicht schuldig zu fühlen, da die Geschädigte ihm unmittelbar ins Auto gelaufen sei (pag. 133). 15 20. Konkretes Strafmass Die Regelbusse von CHF 300.00 erscheint auch in Anbetracht des konkreten Ver- schuldens des Beschuldigten und seiner Verhältnisse angemessen. Die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf drei Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB und VBRS-Richtlinien, S. 4, Ziff. 4). IV. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldig- te Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich freigesprochen. Vor oberer Instanz wird er nun verurteilt, dies allerdings nicht gemäss Anklage für ein Vergehen, sondern le- diglich für eine Übertretung. Dennoch handelt es sich um eine Verurteilung, die in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Pflicht zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nach sich zieht. Denn ein Freispruch erfolgt bei einer abwei- chenden rechtlichen Würdigung nicht. Zudem hat der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst, (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013). Er ist somit zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Deren von der Vorinstanz festgelegte Höhe von insgesamt CHF 1‘500.00 ist zu bestätigen. Vor oberer Instanz sind weder die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft noch der Beschuldigte mit ihren Anträgen durchgedrungen. Es erscheint gerecht- fertigt, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 22. Entschädigung Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf die Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, ob- siegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwalts- 16 gesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Für das erstinstanzliche Verfahren entfällt aufgrund der Verurteilung der Entschä- digungsanspruch des Beschuldigten. Im oberinstanzlichen Verfahren ob- siegt/unterliegt er jedoch zur Hälfte. Seine Aufwendungen sind daher auch im Um- fang der Hälfte zu entschädigen. Die Entschädigung wird gestützt auf die ange- messene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 17. Januar 2018 auf CHF 1‘447.75 (1/2 von CHF 2‘895.51) festgesetzt. V. Verfügungen Am 3. Dezember 2015 ordnete die zuständige Staatsanwältin in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO die Beschlagnahmung von CHF 450.00 vom Beschuldigten an (Bussen- und Kostendepositum, pag. 40). Über diesen Be- trag ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO im vorliegenden Endentscheid zu befinden. Die CHF 450.00 sind im Umfang von CHF 300.00 zur Deckung der ausgesproche- ne Busse zu verwenden. Der Restbetrag von CHF 150.00 ist an die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 anzurechnen. Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrszulas- sungsverordnung (VZV; SR 741.51) ist das Urteil auf Verlangen im Einzelfall dem Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons schriftlich mitzuteilen. Der Beschuldigte verfügt weder über einen Wohnsitz in der Schweiz noch liegt ein Ersuchen eines Strassenverkehrsamtes um Mitteilung des Urteils vor. Auf die Mitteilung wird des- halb verzichtet. 17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit vor einem Fussgängerstreifen, begangen am 3. Dezember 2015 an der Frutigenstrasse in Thun, und wird in Anwendung der Artikel 31 Abs. 1, 33 Abs. 2, 90 Abs. 1, 100 Ziff. 1 SVG 3 Abs. 1 VRV 47, 106 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘500.00. 3. Zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 800.00, ausmachend CHF 400.00. Die andere Hälfte der oberinstanz- lichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. II. Weiter wird verfügt: 1. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfah- ren wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘447.75 ausgerichtet. 2. Der beschlagnahmte Betrag (Bussen- und Kostendepositum) von CHF 450.00 wird in Höhe von CHF 300.00 zur Deckung der ausgesprochenen Busse verwendet und im Restbetrag von CHF 150.00 an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten angerechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz 18 Bern, 28. Februar 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19