Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die Verteidigung der beschuldigten Person durch Fürsprecher AA.________ bis zum 21. Dezember 2015 auf CHF 3'000.00 festgelegt und vom Kanton Bern an diesen ausgerichtet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt CHF 11'882.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'377.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).