A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs und versuchten gewerbsmässigen Betrugs, ev. Betrugs und versuchten Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis 26. November 2002 und vom 16. November 2010 bis 4. Mai 2011 in F.________, Zofingen, Bern und Münsingen zum Nachteil der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und der G.________; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II.