III.2 des Urteilsdispositivs). Die im Vergleich zur Berechnungen in der Kostennote leicht höhere amtliche Entschädigung ergibt sich daraus, dass der für das Jahr 2017 angegebene Aufwand von 9 Stunden mit CHF 1'800.00 – und nicht mit CHF 1'600.00, wie dies in der Kostennote versehentlich falsch angegeben wurde – zu entschädigen ist. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'950.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___