Mehrwertsteuer) geltend (pag. 864 ff.). Insgesamt und namentlich unter Berücksichtigung der umfangreichen Akten, die auch im oberinstanzliche Verfahren Erweiterungen erfahren haben sowie der fast zehnstündigen Berufungsverhandlung erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand als geboten und der Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Entschädigung und das volle Honorar werden wie beantragt gestützt auf die Kostennote festgesetzt (vgl. die Tabellen in Ziff. III.2 des Urteilsdispositivs).