22. Amtliche Entschädigung Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieben unangefochten und sind so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 1. Mai 2018 einen Aufwand von 34 Stunden, Auslagen von insgesamt CHF 427.20 sowie einen Reisezuschlag von CHF 150.00 (exkl. Mehrwertsteuer) geltend (pag.