Dass das Strafmass vorliegend leicht geringer ausfällt – 42 statt der vorinstanzlich auf 46 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe –, ist Folge davon, dass die Kammer das ihr zustehende Ermessen bei der Strafzumessung etwas anders ausgeübt hat. Für diese nur unwesentliche Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (vgl. Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Demnach sind dem Beschuldigten die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 zur Zahlung aufzuerlegen.