auf CHF 6'000.00 bestimmt (vgl. Art. 5 VKD). Auch oberinstanzlich kann aufgrund der Geringfügigkeit der zeitlichen Differenzierung, welche vorliegend einen teilweisen Freispruch zur Folge hat, nicht von einem teilweisen Obsiegen des Beschuldigten die Rede sein. Dieser verlangte vergeblich einen Freispruch und gilt damit grundsätzlich auch als unterliegend. Dass das Strafmass vorliegend leicht geringer ausfällt – 42 statt der vorinstanzlich auf 46 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe –, ist Folge davon, dass die Kammer das ihr zustehende Ermessen bei der Strafzumessung etwas anders ausgeübt hat.