428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe des Obsiegens oder Unterliegens. Unter Berücksichtigung des unter anderem durch die oberinstanzlichen Beweismassnahmen bewirkten Zeit- und Arbeitsaufwandes werden die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus der Gerichtsgebühr, im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 bestimmt (vgl. Art. 5 VKD).