67 eine fast achtjährige Deliktszeit schuldig gesprochen. Es rechtfertigt sich daher nicht, Verfahrenskosten für den Freispruch auszuscheiden. Die Verfahrenskosten sind damit gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 21.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe des Obsiegens oder Unterliegens.