21. Verfahrenskosten 21.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 14'150.00 und setzen sich zusammen aus Gebühren des vorinstanzlichen Gerichts von CHF 6'000.00 und für die Untersuchung von CHF 8'150.00 (vgl. das Kostenverzeichnis auf pag.