Zudem verwies sie auf den Grundsatz, wonach zu entziehende Freiheit wenn möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren sei (pag. 694, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Die Frage kann aber offen gelassen werden, nachdem die Vorinstanz die nochmalige Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft im Dispositiv verfügt hat und daher schon das Verschlechterungsverbot einem anderen Ergebnis entgegensteht. VI. Kosten und Entschädigung