Die Vorinstanz rechnete die vom Beschuldigten im Verfahren S 09 200 ausgestandene Untersuchungshaft, welche bereits im Urteil vom 23. September 2009 an die (bedingte) Freiheitsstrafe angerechnet worden war, an die Freiheitsstrafe an. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die erste Anrechnung, nachdem die Strafe definitiv nicht vollzogen werde, rein rechnerisch geblieben sei und dass nun ein Grossteil der Strafe als Zusatzstrafe ausgesprochen werde. Zudem verwies sie auf den Grundsatz, wonach zu entziehende Freiheit wenn möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren sei (pag.