Da sich die Vollzugsform nicht nach der Zusatzstrafe sondern nach der hypothetischen Gesamtstrafe bestimmt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.6), wäre vorliegend selbst bei einer Zusatzstrafe von deutlich unter drei Jahren der teilbedingte Vollzug noch ausgeschlossen. Die Vorinstanz rechnete die vom Beschuldigten im Verfahren S 09 200 ausgestandene Untersuchungshaft, welche bereits im Urteil vom 23. September 2009 an die (bedingte) Freiheitsstrafe angerechnet worden war, an die Freiheitsstrafe an.