20. Ergebnis und Anrechnung der Untersuchungshaft Nach dem Gesagten resultiert eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23. Oktober 2009. Schon aufgrund dieser Strafhöhe ist ein bedingter oder ein teilbedingter Strafvollzug ausgeschlossen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB). Da sich die Vollzugsform nicht nach der Zusatzstrafe sondern nach der hypothetischen Gesamtstrafe bestimmt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.6), wäre vorliegend selbst bei einer Zusatzstrafe von deutlich unter drei Jahren der teilbedingte Vollzug noch ausgeschlossen.