66 der Freiheitsstrafe für die alten, bereits abgeurteilten Delikte zu asperieren. Dabei ist es dem Zweitgericht verwehrt, die rechtskräftige Strafe für die abgeurteilten Taten namentlich hinsichtlich Art und Dauer zu ändern (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für das neu zu beurteilende Delikt abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt.