Im Falle eines Widerrufs hätte die Delinquenz des Beschuldigten nach dem 23. Oktober 2009 gemäss der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung von Art. 46 Abs. 1 StGB im Ergebnis ebenfalls Eingang in eine Gesamtstrafe gefunden. Der vorliegend zu beurteilende gewerbsmässige Betrug ist die (abstrakt) schwerste Straftat. Infolgedessen ist die dafür festgesetzte Freiheitsstrafe von 4 Jahren mit