im Mai 2009). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, für den Deliktszeitraum nach dem ersten Urteil einen Anteil bzw. ein einzelnes Delikt auszuscheiden und von der Zusatzstrafe auszunehmen. Vielmehr ist eine (volle) Zusatzstrafe zu bilden. Am Rande sei dazu angemerkt, dass vorliegend für die Delinquenz während der Probezeit der ersten Verurteilung ein Widerrufsverfahren hätte durchgeführt werden sollen, was zufolge Zeitablaufs aber obsolet geworden ist. Im Falle eines Widerrufs hätte die Delinquenz des Beschuldigten nach dem 23. Oktober 2009 gemäss der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung von Art.