Der hier zu beurteilende gewerbsmässige Betrug fand grösstenteils vor dieser Verurteilung statt und war zu diesem Zeitpunkt vollendet. Die Zeit nach dem ersten Urteil beschlägt im Wesentlichen den Täuschungsversuch gegenüber Prof. Dr. E.________, der aber in engem Zusammenhang mit den vorangegangenen Täuschungen im Rentenrevisionsverfahren steht, die noch vor dem ersten Urteil stattgefunden hatten (Fragebogen vom 25. März 2009, Untersuchung und ärztlicher Zwischenbericht Dr. Q.________ im Mai 2009).