b StPO). Es ist aber nicht dem Beschuldigten anzulasten, dass die Staatsanwaltschaft erst so spät vom rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil vom 16. März 2012 erfuhr und das Verfahren dadurch unnötig sistiert blieb. Bei rechtzeitiger Nachfrage hätte das Verfahren schon etwa im Mai 2012 und nicht erst rund sieben Monate später, als Ermittlungen im Zusammenhang mit der Anzeige wegen Diebstahls aufgenommen wurden, weitergeführt werden können. In dieser Zeit blieb der Fall zu lange unbearbeitet, womit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.