65 das Vorverfahren während der ganzen über fünfjährigen Dauer ohne unbegründete Verzögerungen vorangetrieben. Einzig im Zusammenhang mit der Sistierung blieben die Strafverfolgungsbehörden zu lange untätig. Dass der rechtskräftige Abschluss des eng mit dem Tatvorwurf verbundenen Rentenrevisionsverfahrens abgewartet worden war, ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO).