Sozialdienst der Stadt F.________]). Nachdem am 10. März 2016 nochmals eine Einvernahme mit dem Beschuldigten stattgefunden hatte, teilte die Staatsanwaltschaft am 29. März 2016 den bevorstehenden Abschluss des Vorverfahrens im Sinne von Art. 318 StPO mit (pag. 500 ff.). Nach Behandlung der nach mehreren Fristverlängerungen gestellten Beweisanträgen des Beschuldigten am 28. Juni 2016 (pag. 522 ff., 536 ff.) folgte am 3. August 2016 die Einstellung des Verfahrens wegen Diebstahls (pag. 541 ff.) und sodann am 26. August 2016 die Anklageerhebung betreffend den gewerbsmässigen Betrug (pag. 552 ff.). Von Anfang an ging es um schwerwiegende Tatvorwürfe.